Begründete Zweifel am Zollwert

4. Oktober 2024

Zur Anwendung des EuGH-Urteils „EURO 2004. Hungary“ v. 16.06.2016 – Rs. C-291/15 durch die deutschen Hauptzollämter

In jüngerer Vergangenheit häufen sich die Anfragen von Mandanten zu Sachverhalten, in denen Hauptzollämter begründete Zweifel am angemeldeten Zollwert gem. Art. 140 UZK-IA äußern. In der Folge wird der Zollwert anhand von Durchschnittspreisen festgesetzt, was stets zu einer Erhöhung des Einfuhrabgabenbetrages führt.

Bislang war es in der Regel so, dass Hauptzollämter bzw. Abfertigungszollämter die begründeten Zweifel während der Überführung von Nicht-Unionswaren in den freien Verkehr äußerten. Nunmehr steigt jedoch die Zahl der im Rahmen von der Nachprüfungen geltend gemachten begründeten Zweifel und der einhergehenden nachträglichen Festsetzung von höheren Einfuhrabgaben.

Dabei beruft sich der Zoll stets auf das EuGH-Urteil „EURO 2004.Hungary“. Er argumentiert, dieses Urteil rechtfertige begründete Zweifel am Zollwert gem. Art. 140 UZK-IA, wenn der angemeldete Zollwert um mehr als 50 % unterhalb des durchschnittlichen Zollwertes für die betreffende Ware liegt. In der Folge fordert der Zoll „weitere Unterlagen„, die den angemeldeten Zollwert belegen. Könnten solche Unterlagen nicht beigebracht werden, müsse der Zollwert anhand der höheren Durchschnittswerte festgesetzt werden.

Der Zoll missinterpretiert allerdings das genannte EuGH-Urteil und verkürzt die Aussage erheblich. Hierdurch kommt es zu einer fehlerhaften Anwendung. Denn sobald ein entsprechender Kaufvertrag vorgelegt werden kann, der den angemeldeten Kaufpreis als Zollwert stützt, ist das EuGH-Urteil schon nicht mehr unmittelbar anwendbar. Dazu treten häufig Fehler bei der Ermittlung der ohnehin intransparenten Durchschnittswerte.

Statt dessen versucht der Zoll den Wirtschaftsbeteiligten in die Beweisnot zu drängen, in dem er immer mehr Nachweise und Belege fordert, die der Wirtschaftsbeteiligte gar nicht vorlegen kann. Der Zoll verlässt dabei allerdings den Boden des EuGH-Urteils „EURO 2004. Hungary“.

Kontaktieren Sie die Zollrechtskanzlei Kühl, wenn der Zoll auch bei Ihnen „begründete Zweifel“ am angemeldeten Zollwert hat.

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