Zölle sind keine Steuern

3. April 2025
In der Nacht zu 03.04.2025 wurden durch die USA „reziproke Zölle“ für die Einfuhr von Waren u.a. aus der EU in die USA festgelegt. Für alle Waren aus der EU soll demnach ein zusätzlicher Zollsatz von 20 % gelten. Begründet wird dies damit, dass die EU ihrerseits Einfuhrabgaben in Höhe von 39 % erhoben würde. Die Berechnungsgrundlage dieser 39 % ist jedoch vollkommen intransparent und wohl auch schlicht falsch, um eine möglichst hohe Prozentzahl zu erreichen.
Vor diesem Hintergrund ist es kritisch zu bewerten, wenn offizielle Stellen der EU in der Öffentlichkeit behaupten „Zölle sind Steuern„. Denn damit leistet man mit einer rechtlich unzutreffenden Aussage der fehlerhaften Argumentation der USA Vorschub.
Zölle sind Zölle
Zölle werden in der EU ausschließlich von der EU selbst festgelegt. Sie hat die ausschließliche Zuständigkeit in Angelegenheiten der Zollunion (Art. 3 Abs. 1 lit. a) AEUV). Umgesetzt werden die EU-weiten Zölle im Gemeinsamen Zolltarif der EU, der wiederum auf der sog. Kombinierten Nomenklatur beruht (Art. 56 Abs. 2 lit. c) UZK). Eine genaue Definition, was Zölle sind, lässt das europäische Primärrecht sowohl im EUV wie auch im AEUV allerdings vermissen. Kennzeichnend für einen Zoll in Einfuhrsitutationen im modernen Sinne ist jedoch, dass es sich um eine hoheitliche Abgabe auf Waren handelt, die aufgrund des Grenzübertritts in ein Zollgebiet erhoben werden, ohne dass hierfür eine konkrete staatliche Gegenleistung gewährt wird. Ebenso ist Kennzeichen, dass dem Einfuhrzoll keine vergleichbare Abgabe auf inländisch, d.h. im betreffenden Zollgebiet, hergestellte Waren gegenübersteht. Der Anlass oder die politische Motivation der Zollerhebung kann dabei außer Betracht bleiben (Wegezoll, Finanzzoll, Ausgleichszoll, reziproker Zoll, „Fairness“zoll).
Maßgebliches Kriterium ist somit, dass ein Einfuhrzoll ausschließlich auf ausländische Waren erhoben wird, damit diese in den heimischen und protektionierten Markt eingeführt und dort in Konkurrenz mit den inländisch produzierten Waren treten dürfen. Man könnte sie auch „Markteintrittsgebühr“ nennen. Zölle wirken somit per se diskriminierend. Eine Rechtfertigung für die Erhebung von besonderen Zöllen, wie Antidumping- oder Ausgleichszöllen, kann sich allerdings aus marktschädigenden Praktiken im Herkunftsstaat ergeben. Der Erhebung derartiger Zölle geht indes kein politischer Populismus oder Aggression voraus, sondern langwierige und regebasierte Verfahren zur Ermittlung einer Marktschädigung des heimischen Marktes.
Zölle werden nicht zu Steuern
Zölle werden nicht zu Steuern, nur weil etwa in Deutschland die Vorschriften für Steuern auf Zölle sinngemäß angewendet werden (§ 3 Abs. 3 AO). Steuern werden gleichmäßig auf alle betreffenden Sachverhalte angewendet. Dies ist bei Zöllen eben nicht der Fall. Zölle werden nicht gleichmäßig auf alle Waren angewendet, die auf dem heimischen Markt angeboten werden sollen. Die sinngemäße Anwendung der Vorschriften für Steuern auf die Zölle bezweckt lediglich die Anwendung der Abgabenordnung als ergänzendes und konkretisierendes Verfahrensrecht zu den Vorschriften des UZK.
Zudem verbleibt die Steuerhoheit in der EU bei den Mitgliedstaaten. Zwar gibt es Möglichkeiten der EU, die direkten und indirekten Steuerarten zu harmonisieren, jedoch ändert dies nichts an dem Umstand der weiterhin bestehenden mitgliedstaatlichen Steuerhoheit. Dies gilt insbesondere für die Umsatzsteuer und damit auch für die Einfuhrumsatzsteuer.
Einfuhrumsatzsteuer ist kein Zoll
Die Einfuhrumsatzsteuer ist Teil der Umsatzsteuer. Die Einfuhr von Gegenständen in die EU stellt einen steuerbaren Umsatz dar (Art. 2 Abs. 1 lit. d) MwStSystRL). In Deutschland ist die Einfuhr von Gegenständen im Inland gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG ein steuerbarer Umsatz. Die Einfuhrumsatzsteuer wird bei der Einfuhr von Nicht-Unionswaren bzw. drittländischen Gegenständen in das hiesige Steuergebiet erhoben. Damit findet eine umsatzsteuerrechtliche Anpassung dieser Waren mit den inländisch produzierten Waren statt. Denn die Lieferung von inländischen Waren bzw. Gegenständen wird durch die Umsatzsteuer erfasst.
Die Einfuhrumsatzsteuer hat gegenüber einem Einfuhrzoll somit keine diskriminierende Wirkung. Sie verteuert auch die Einfuhr von Waren in das Zollgebiet bzw. Steuergebiet der EU bzw. Deutschland nicht. Denn es besteht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für die von Unternehmen gezahlte Einfuhrumsatzsteuer, so dass sich auf Unternehmensseite die umsatzsteuerrechtliche Neutralität einstellt. Die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug muss ein Unternehmen – z.B. aus den USA – natürlich kennen und auch in Anspruch nehmen.
Dies ist das zentrale Missverständnis bzw. die ggf. bewusste Fehlinterpretation der USA, wenn sie die Einfuhrumsatzsteuer in die Berechnungsgrundlage zur Ermittlung ihrer „reziproken Zölle“ einbezieht.
Selbiges gilt im Übrigen auch für die in der EU harmonisierten und nicht harmonisierten Verbrauchsteuern, die ebenfalls sowohl für inländische wie für ausländische Waren erhoben werden. Die Besteuerungsgegenstände können sich allerdings bei den nicht harmonisierten Verbrauchsteuern innerhalb der EU unterscheiden (z.B. bei der Kaffeesteuer).
