Torsten Kühl

Zollrecht.

Einfuhrumsatzsteuer.
Verbrauchsteuern.
Außenwirtschaft.
Compliance.
Zollstrafrecht.

Mandanten der Zollrechtskanzlei.

Mit Erfahrung aus 14 Jahren anwaltlicher Tätigkeit in den genannten Rechtsgebieten unterstützt und vertritt die Zollrechtskanzlei mit Sitz in Bremen Spediteure und sonstige mit dem Zoll in Berührung kommende Logistikunternehmen wie Frachtführer, Lagerhalter, Zolldeklaranten, aber auch Unternehmen aus Handel und Produktion.

Daneben wenden sich Versicherungen, Assekuranzen, Rechtsanwälte und Steuerberater zur Bewertung von und Unterstützung bei beratungsspezifischen Sachverhalten an die Kanzlei. 

Bei Bedarf kooperiert die Zollrechtskanzlei in Abstimmung mit dem Mandanten mit weiteren spezialisierten Kanzleien im In- und Ausland. Sie ist deutschlandweit tätig.

Beauftragung der Zollrechtskanzlei.

Der Schwerpunkt der Kanzlei liegt in der Durchführung und Begleitung streitiger zollrechtlicher Verwaltungsverfahren. Hierzu zählen Einspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte der Hauptzollämter -vor allem gegen Einfuhrabgabenbescheide oder abgelehnte Anträge auf Erstattung oder Erlass von Einfuhrabgaben- sowie anschließende Klageverfahren vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof. 

Ein weiterer Schwerpunkt der Kanzlei ist die Durchsetzung bzw. Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des Zollrechts im Geschäftsverkehr ergeben können. Solchen Ansprüchen -z.B. Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder ungeplanter Einfuhrabgaben (z.B. Antidumpingzölle)- können Logistikdienstleister ebenso ausgesetzt sein wie das produzierende oder handelnde Gewerbe. Der Erfahrung nach bietet sich bei derartigen Streitigkeiten vor den Zivilkammern für Handelssachen die Einbindung spezieller zollrechtlicher Expertise an. 

Die zollrechtliche Compliance erfasst zunehmend das gesamte unternehmerische Handeln. Hier erfordert vor allem der Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO – Authorized Economic Operator) eine ganzheitliche Unternehmenscompliance. Aber auch Unternehmen, die kein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter sind, müssen ihre Zollabwicklung so gestalten, dass zoll- und steuerrechtliche Vorschriften eingehalten werden. Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass zukünftig zollrechtliche Compliance und Compliance zu Sorgfaltspflichten in der Lieferkette sowie weitere regulatorische Vorgaben im Zusammenhang mit der „New Green Deal“ – Politik (bzw. ESG – Environmental Social Governance) in Deutschland und der EU vor allem beim zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten eng verknüpft sein werden und entsprechende unternehmerische Organisationsmaßnahmen erfordern.

Bei Verstößen gegen das Zollrecht, Verbrauchsteuerrecht oder Außenwirtschaftsrecht kann die Vertretung in steuerstraf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren erforderlich sein. Tatbestände ergeben sich nach dem Steuerstrafrecht oder nach spezialgesetzlichen Vorschriften etwa aus dem Zollgesetz, der Zollverordnung oder der Außenwirtschaftsverordnung. Die Kanzlei vertritt hier insbesondere bei vorgeworfenen Verstößen gegen Ordnungswidrigkeiten und leichten Straftaten.

Philosophie der Zollrechtskanzlei.

Grundverständnis der Zollrechtskanzlei ist die Überzeugung, dass die genannten Rechtsgebiete juristisch gedacht werden müssen und deren praktische Relevanz sich nicht allein in der Umsetzung von Verwaltungsvorgaben erschöpft. Zollrecht ist Recht und mehr als Zoll.

Insbesondere das Zollrecht ist mehr als die bloße Umsetzung von vermeintlich starren Verwaltungsvorschriften. Rechtlich verbindlich sind das Unionszollrecht als kodifiziertes Europarecht sowie die mitgliedstaatlichen Zollgesetze, die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH, des Bundesfinanzhofs und der Finanzgerichte. Somit sind die Vorschriften und die Auffassung der Zollverwaltung immer am Unionszollrecht zu messen. Das Zollrecht ist dabei vor allem auch der juristischen Auslegung sowie der Rechtsfortbildung zugänglich.

Zollrecht fängt häufig an, wo die Verwaltungsvorschriften der Zollverwaltung aufhören. Denn Zollrecht ist Recht.

Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt, dass eine besondere Form der Umsatzbesteuerung bei der Einfuhr von Waren ist. Sie unterliegt damit den umsatzsteuerlichen Grundsätzen. Europarechtlich sind diese Grundsätze durch die  Mehrwertsteuersystemrichtlinie geprägt. Die Zollvorschriften werden bei der Einfuhrumsatzsteuer nur sinngemäß angewendet. 

Einfuhr­umsatz­steuer­recht ist Umsatz­steuer­recht. 

Das Verbrauchsteuerrecht erfasst im Kontext der grenzüberschreitenden Warenbewegung vor allem die Kaffeesteuer, Tabaksteuer sowie die Alkoholsteuer. Sie entstehen bei der Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren in Deutschland, können aber auch bei fehlerhaft erfolgten Durchfuhren festgesetzt werden. Im Bereich der Logistik und der Unterhaltung von Transportwegen ist weiterhin das Energiesteuerrecht von Bedeutung. Hier kann häufig streitig sin, ob für bestimmte Dienstleistungen oder Waren etwa Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen einschlägig sind.

Die rechtliche Systematik im Verbrauchsteuerrecht ist mit dem Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerrecht vergleichbar. 

Das Außenwirtschaftsrecht ist im Wandel und die regulatorischen Vorgaben werden stetig komplexer. Betroffen ist nicht allein die Exportkontrolle. Vielmehr erfasst das Außenwirtschaftsrecht den EU-grenzüberschreitenden Warenverkehr ein- und ausfuhrseitig zunehmend umfänglich. Neuerungen ergeben sich etwa durch das europäische CO2-Grenzausgleichssystem CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism), die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten, die geplante EU-Verordnung gegen unter Zwangsarbeit hergestellte Waren oder auch die geplante Änderung der EU-Produkthaftungsrichtlinie. Neu an diesem regulatorischen Umfeld ist, dass zunehmend sämtliche am Warenverkehr beteiligte Wirtschaftsakteure -auch Logistikdienstleister- Pflichten und Haftungen ausgesetzt sein können.

Außenwirtschaftsrecht ist das Recht des EU-grenzüberschreitenden Warenverkehrs.

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