Rechts­gebiete.

Zollrecht. 

Das Unionszollrecht wird im Wesentlichen durch den Unionszollkodex sowie den hierzu erlassenen Durchführungsrechtakten der Kommission bestimmt. Daneben finden sich zahlreiche flankierende und ergänzende Verordnungen, aber auch nationale Gesetzgebung. 

Das Zollrecht umfasst dabei vor allem Themen wie den Zollwert, die richtige Eintarifierung von Waren (Einreihung), die Bedeutung von Codierungen in Zollanmeldungen sowie deren richtigen Verwendung, Antidumping- und Ausgleichzölle, Warenursprung und Präferenzen.

Beratungsbedarf kann sich insbesondere ergeben:

Gegenüber den Zollbehörden z.B. bei

  • der Festsetzung von Einfuhrabgaben wie Zölle, Antidumpingzöllen, Subventionszöllen oder Ausgleichzöllen,
  • der Bestimmung des Zollwerts, der Zolltarifnummer oder bei der Anerkennung von Präferenzen,
  • Rechtsbehelfen gegen Einfuhrabgabenbescheide oder sonstige Zollverwaltungsakte,
  • Klageverfahren vor den Finanzgerichten,
  • Anträgen auf Erstattung oder Erlass von Einfuhrabgaben,
  • Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung,
  • Beantragung des Status als AEO sowie weiterer zollrechtlicher Bewilligungen und Vereinfachungen,​
  • Zollprüfungen, Nachprüfungsverfahren,
  • bußgeld- und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen das Unternehmen oder dessen Angestellte und Leitungspersonal.

Gegenüber anderen Wirtschaftsbeteiligten z.B. bei

  • entstandenen Einfuhrabgaben aufgrund unzureichender Kommunikation innerhalb der Logistikkette,
  • Schadensersatzansprüchen wegen tatsächlicher oder vermeintlicher zollrechtlicher Verfehlungen,​
  • der Durchführung von Einspruchsverfahren zur Abwendung von Schadensersatzansprüchen.

Einfuhr­umsatz­steuerrecht.

Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht bei der Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland in das deutsche Steuergebiet. Sie ist eng verknüpft mit der Zollschuld, jedoch hinsichtlich ihrer Entstehung gerade nicht mit dieser identisch. Nicht zwingend bedeutet insbesondere die Einfuhr im zollrechtlichen Sinne auch eine Einfuhr im einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Sinne.

Beratungsbedarf kann sich insbesondere ergeben:

Gegenüber den Zollbehörden z.B. bei

  • der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer,
  • Rechtsbehelfen gegen Einfuhrabgabenbescheide,
  • Klageverfahren vor den Finanzgerichten,
  • Anträgen auf Erstattung oder Erlass von Einfuhrumsatzsteuer,
  • Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung.

Gegenüber den Finanzämtern z.B. bei

  • Betriebsprüfungen von Fiskalvertretern​

Gegenüber anderen Wirtschaftsbeteiligten z.B. bei

  • der Bestimmung des Vorsteuerabzugsberechtigten,
  • Verhandlungen zum Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer,
  • entstandener Einfuhrumsatzsteuer aufgrund unzureichender Kommunikation innerhalb der Logistikkette,
  • Schadensersatzansprüchen bei nicht möglichem Vorsteuerabzug,​
  • der Durchführung von Einspruchsverfahren zur Abwendung von Schadensersatzansprüchen.

Verbrauch­steuer­recht.

Im Verbrauchsteuerrecht können im grenzüberschreitenden Warenverkehr vor allem die Tabaksteuer, Alkohol- und Biersteuer sowie weitere Steuern auf alkoholische Getränke und die Kaffeesteuer einschlägig sein. Bei der Einfuhr und Durchfuhr entsprechend  steuerpflichtiger Waren oder auch bei der Belieferung von Seeschiffen mit Schiffsvorräten kann es zur Entstehung von Verbrauchsteuern kommen, wenn gesetzliche Vorgaben eventuell nicht eingehalten wurden. Die rechtliche Systematik ist dabei mit dem Unionszollrecht vergleichbar. So kann die Durchfuhr von kaffeehaltigen Waren ohne entsprechende Mitteilung nicht nur zu abgabenrechtlichen, sondern auch steuerstrafrechtlichen Folgen führen. Dies gilt auch für tabakhaltigen Waren und das Tabaksteuerrecht. Im Bereich der Energiesteuern kommen Logistik- und Dienstleistungsunternehmen in den Genuss von Steuervergünstigungen, über deren Voraussetzungen nicht selten unterschiedliche Auffassungen bestehen. Zu nennen sind hier vor allem steuerbegünstigte Kraftstoffe und steuerbegünstigter Schiffsdiesel. 

Beratungsbedarf kann sich insbesondere ergeben:

Gegenüber den Zollbehörden z.B. bei

  • Zollprüfungen / Verbrauchsteuerprüfungen,
  • Rechtsbehelfen gegen Steuerfestsetzungen, 
  • Klageverfahren vor den Finanzgerichten,
  • Anträgen auf Erstattung oder Erlass von Verbrauchsteuern,
  • bußgeld- und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen das Unternehmen oder dessen Angestellte und Leitungspersonal.

Gegenüber anderen Wirtschaftsbeteiligten z.B. bei

  • der Unterstützung in bußgeld- oder strafrechtlichen Verfahren wegen Verfehlungen aufgrund unzureichender Kommunikation innerhalb der Logistikkette,
  • Schadensersatzansprüchen wegen tatsächlicher oder vermeintlicher verbrauchsteuerlicher Verfehlungen.

Außen­wirtschafts­recht.

Das Außenwirtschaftsrecht stellt ein aufgrund von globalen politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen zunehmend unübersichtliches Rechtsgebiet dar. Neben der EU-Dual-Use-Verordnung und zahlreichen Embargo- und Sanktionsverordnungen der EU sind auch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) zu beachten. Aus letzteren ergeben sich vor allem auch Bußgeld- und Straftatbestände mit teils empfindlichen Straf- und Bußgeldandrohungen.

Daneben kann das Außenwirtschaftsrecht mittlerweile zusammenfassend als das Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs verstanden werden. Und so können in diesem Kontext unter anderem auch CBAM, die Entwaldungs-VO, Sorgfaltspflichten in der Lieferkette oder das Produktsicherheitsrecht relevant werden.

Beratungsbedarf kann sich insbesondere ergeben:

Gegenüber den Zollbehörden z.B. bei

  • Zollprüfungen / Außenwirtschaftsprüfungen,
  • bußgeld- und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen das Unternehmen oder dessen Angestellte und Leitungspersonal.

Gegenüber anderen Wirtschaftsbeteiligten z.B. bei

  • der Unterstützung in bußgeld- oder strafrechtlichen Verfahren wegen Verfehlungen aufgrund unzureichender Kommunikation innerhalb der Logistikkette,
  • Schadensersatzansprüchen wegen zoll- oder außenwirtschaftsrechtlicher Verfehlungen.

Beratungsbedarf?