Branchen.

Spedition.
Logistik.

Speditionen, Frachtführer, Fiskalvertreter, Zolllagerhalter, Zolldeklaranten und sonstige Logistikdienstleister legen ihre Hand an die Waren und sind ihr daher zollrechtlich am nächsten. Auch wenn sie nicht Eigentümer der Waren und am Handelsgeschäft beteiligt sind, sind sie aufgrund ihrer Tätigkeit für die Zollbehörden am ehesten greifbar. Dies gilt insbesondere, wenn sie Inhaber von zollrechtlichen Verfahren, wie z.B. dem Versandverfahren, sind. Zudem sind die Dienstleister darauf angewiesen, dass ihnen für die Auftragsabwicklung alle notwendigen Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden. Lange Logistikketten mit Unterbeauftragungen können hier zum Informationsverlust und zur Unklarheit über die Verantwortlichkeiten führen. 

Dienstleister in der Logistik sind finanziellen Risiken ausgesetzt – insbesondere, wenn sie als indirekter Vertreter für ihren Auftraggeber handeln oder selbst für zollrechtliche Verfahren verantwortlich sind. Sie sind zudem nicht zum Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt, so dass eine kooperative und steuerrechtlich vertretbare Lösungsfindung erforderlich ist.

Als Unternehmen, die unmittelbar Waren bewegen und Zollförmlichkeiten zu beachten haben, können Logistikdienstleister sowie deren Mitarbeitende auch Adressat von Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen zoll- und außenwirtschaftsrechtliche oder andere einschlägige Vorschriften  werden.

Unternehmen aus Handel und Produktion kommen vor allem als Zollanmelder und Adressat der Einfuhrabgabenbescheide mit dem Zollrecht in Kontakt. Typische Streitpunkte sind die richtige Ermittlung des Zollwertes und der Warennummer bzw. Zolltarifnummer. Auch die Befreiung bzw. Reduzierung von Antidumping- oder Ausgleichszöllen sowie die Anerkennung von Präferenzen sind häufig strittig. 

Werden Dienstleister mit der zollrechtlichen Abwicklung oder z.B. einer Zolllagerhaltung beauftragt, können sich hieraus Konfliktsituationen wegen tatsächlicher oder vermeintlich ungenügender Auftragsdurchführung ergeben, die es von vorn herein zu vermeiden oder aber zu lösen und ggf. durchzufechten gilt. 

Ausfuhrseitig stehen Unternehmen zunehmend schwer verständlichen Regelungen gegenüber. Hier können sich schnell Vorwürfe wegen Verstöße gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften ergeben, die in straf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren münden.

Handel.
Produktion.

Rechts­anwälte.
Steuer­berater.
Versicher­ungen.

Rechtsanwälte und Steuerberater werden bei Bedarf unterstützt, wenn zollrechtliche Expertise oder eine Zusammenarbeit im Zollrecht gewünscht wird. Der Wahrung der Mandatshoheit ist dabei selbstverständlich. Versicherungen und Assekuranzen können bei Versicherungsfällen unterstützt und Versicherungsnehmer vertreten werden.

In der Kanzlei ist entsprechende Erfahrung in der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit Versicherungen, Maklern und Assekuranzen, aber auch Rechtsanwälten und Steuerberatern vorhanden.

Bei Verstößen in Unternehmen und Compliance-Verstößen können neben dem Unternehmen auch  Geschäftsführer und Leitungsangestellte bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt sein. Als Einzelkanzlei kann jedoch nur einer der Betroffenen vertreten werden, z.B. das Unternehmen. In solchen Fällen sollte eine Abstimmung der Strategie mit den Verteidigern der übrigen Betroffenen erfolgen.

Leitungs­personen.

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